Auskunfts- und Meldesperren

Das Bürgerbüro informiert:

Auskunfts- und Übermittlungssperren


Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG)


Nach § 34 HMG (Allgemeine Melderegisterauskunft), in der zur Zeit geltenden Fassung, sind die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) berechtigt, Personen, die nicht Betroffene sind, Auskunft aus dem Melderegister (Einwohnerdatei) über

1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner

zu erteilen.

Das Hessische Meldegesetz sieht in § 34a HMG (Melderegisterauskunft-Online) weiterhin vor, dass die Auskünfte nach § 34 HMG auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können.

Die Erteilung solcher automatisierter Auskünfte über das Internet ist nicht zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.


Weiterhin darf die Meldebehörde nach § 32 HMG (Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten ihrer Mitglieder sowie derer Familienangehörigen die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln.

Familienangehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Betroffene können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden.


Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 u. 2 HMG Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, bei Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Ausländerbeiratswahlen Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Mitgeteilt werden Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift der Wahlberechtigten. Die Geburtstage dürfen nicht mitgeteilt werden.


Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 3 HMG Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft umfasst den Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums.


Adressbuchverlagen darf nach § 35 Abs. 4 HMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

Die Adressbücher werden von den Adressbuchverlagen auf CD-ROM hergestellt.

Zum besseren Verständnis für was ein Adressverzeichnis auf CD-ROM alles genutzt werden kann, folgende Erklärung:

Ein Adressverzeichnis auf CD-ROM kann auf einem dafür geeigneten Rechner (PC) mit anderen DV-Dateien und/oder CD-ROM-Verzeichnissen (z.B. Telefonverzeichnis) gekoppelt, bearbeitet und so zu einer umfangreichen Informationsquelle genutzt werden.

Die CD-ROM bietet dem Nutzer kaum überschaubare Such-, Aufgliederungs-, und Auswertungsmöglichkeiten, so z.B. nach Namen, Orten, Gemeindebezirken, Straßen oder Hausnummern, die Anzeige der Bewohner eines bzw. mehrere Häuser sowie die datentechnische Übertragung und weitere Bearbeitung solcher Daten in anderen DV-Programmen.


Jeder Betroffene kann beim Einwohnermeldeamt im Bürgerbüro der Gemeinde Schauenburg, Rathaus, Korbacher Straße 300, Ortsteil Hoof die Weitergabe seiner  Daten nach§ 32, §34a und § 35 Abs. 1 bis 4 HMG widersprechen. (§35 Abs. 5 HMG)


Schutzwürdige Belange (so genannte totale Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG)

Liegen der Meldebehörde Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des Betroffenen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre endet drei Jahre nach Beantragung. Sie kann auf Antrag verlängert werden.