Steuern & Gebühren

  • Mit der Haushaltssatzung hat die Gemeindevertretung Schauenburg folgende Steuerhebesätze festgelegt:

    Hebesatz Grundsteuer A 
     330 %
    Hebesatz Grundsteuer B 300 %
    Hebesatz Gewerbesteuer 370 %

    zum 01.01.2010 treten laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.11.2009 folgende Steuerhebesätze in Kraft:

    Hebesatz Grundsteuer A 
     330 %
    Hebesatz Grundsteuer B 320 %
    Hebesatz Gewerbesteuer 380 %

  • Ein Kubikmeter (m³) Wasser kostet in der Gemeinde Schauenburg 1,75 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, der Kubikmeter Abwasser hingegen 2,11 €. Für den Quadratmeter entwässerte Fläche wird eine Gebühr in Höhe von 0,41 € fällig.

  • Sollten Sie einen Hund besitzen ergeben sich die folgenden Steuersätze:

    1. Hund
    72,00 € / Jahr
    2. Hund108,00 € / Jahr
    für jeden weiteren Hund je
    132,00 € / Jahr
    gefährliche Hunde  516,00 € / Jahr

  • Die Müllgebühren werden vom Landkreis Kassel, genauer von der Regionalen Abfallentsorgung, erhoben und von der Gemeinde Schauenburg weiter berechnet.

    Müllgebühren (incl. Biomüll- und Papiermülltonne):
    80 l
     16,70 € / Monat
    120 l 25,05 € / Monat
    240 l
     50,10 € / Monat
    1.100 l 229,63 € / Monat
          
  • Die Kindergartengebühren betragen in der Gemeinde Schauenburg:

     von 08.00 - 12.00 Uhr  85,00 € / Monat
     von 08.00 - 13.00 Uhr  100,00 € / Monat
     von 08.00 - 14.00 Uhr
     115,00 € / Monat
     von 08.00 - 15.00 Uhr 130,00 € / Monat
     von 08.00 - 16.00 Uhr
      145,00 € / Monat

    Weiterhin können bei Bedarf

     Verpflegung 53,00 €
    / Monat
     flexible Einzelverpflegung  3,00 €/ Tag
     Frühdienst ab 07.00 Uhr 15,00 €/ Monat
     Frühdienst ab 07.30 Uhr  7,50 €/ Monat
     Spätdienst bis 16.30 Uhr 7,50 €/ Monat
     Spätdienst bis 17.00 Uhr 15,00 €/ Monat
    von Ihnen in Anspruch genommen werden.

    Geschwisterkinder zahlen 50% der jeweiligen Gebühren.

    Nach § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Schauenburg gilt:

    (3) Für die letzten 12 Monate vor der Einschulung der Kinder werden keine Gebühren mehr für den Halbtagsplatz erhoben, in dem Umfang, in dem Fördermittel durch das Land bereitgestellt werden.

    Bei vorzeitiger Einschulung der Kinder, werden die tatsächlichen Betreuungsgebühren an die Eltern erstattet. Bei zurückgestellten Kindern, wird kein zweites gebührenfreies Kindergartenjahr finanziert.