Dienstleistungen
Grundsteuer A und B
Erhebung von Grundsteuern
Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern erhoben werden. Die Bewertung erfolgt unter Grundsteuer A oder Grundsteuer B.
Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern erhoben werden. Die Bewertung erfolgt unter Grundsteuer A oder Grundsteuer B.
Grundsteuer A: Hier werden alle Betriebe oder Grundstücke, die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden, veranlagt. Der Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer beträgt 330 %.
Grundsteuer B: Hier werden alle bebauten und unbebauten Grundstücke veranlagt. Der Hebesatz beträgt 320%.
Der Berechnung der Grundsteuer A und B wird ein Steuermessbetrag, zugrunde gelegt, der von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgelegt wird. Der Meßbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz (s. o.) multipliziert. Bei dem Ergebnis handelt es sich um den Jahresbetrag der zu zahlenden Grundsteuer.
Schuldner ist derjenige, der bei der Feststellung der Einheitswertes Eigentümer des Grundstückes ist.
Schuldner ist derjenige, der bei der Feststellung der Einheitswertes Eigentümer des Grundstückes ist.
Rechtliche Grundlagen
§§ 1, 10, 13, 25 Grundsteuergesetz
Zuständig
Sabine Schweinebraten
Telefon:(05601) 9325-213E-Mail:sabine.schweinebraten@gemeinde-schauenburg.de
weitere Informationen zu Sabine Schweinebraten
Matthias Wache
Telefon:(05601) 9325-233E-Mail:matthias.wache@gemeinde-schauenburg.de
weitere Informationen zu Matthias Wache
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