Dienstleistungen
Anmeldung
Anmeldung von Neubürgern (inkl. Nebenwohnsitz)
Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Es wird zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnsitz unterschieden.
Bei mehreren Wohnungen ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen (Lebensmittelpunkt). Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde. Bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber (Eltern) meldepflichtig. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Wird eine Gemeinschaftsunterkunft, z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst, bezogen muss man sich für diese nicht anmelden, solange die Person in einer anderen Wohnung in der BRD angemeldet ist.
Zweimonatsfrist, z. B. bei Besuchern, wenn die Person in einer anderen Wohnung innerhalb der BRD gemeldet ist.
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.
Notwendige Unterlagen:
Abmeldebestätigung der Fortzugsgemeinde (bei Zuzug aus dem Ausland)
Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind
Rechtliche Grundlagen
Hessisches Meldegesetz
Zuständig
Bürgerbüro
Telefon:(05601) 9325-120E-Mail:buergerbuero@gemeinde-schauenburg.de
weitere Informationen zu Bürgerbüro
< zurück zu den Dienstleistungen