Dienstleistungen

Auskunftssperre

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren

Auskunftssperre auf Antrag:

  • Gegenüber öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Gegenüber Adressbuchverlagen
  • Gegenüber dem automatisierten Abruf über das Internet oder auch über elektronische Zugangsstellen (Portale)
  • Alters- und Ehejubiläen
  • Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit usw.

Auskunftssperre von Amts wegen:

Mitteilung anderer Behörden an die Meldebehörde mit Sperrwirkung von Amts bei
  • Adoption
  • Adoptionspflegeverhältnis
  • beruflichen Gründen


Antragstellung:
Der Antrag kann formlos, schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Aus Gründen der Sensibilität, die sich mit der Begründung für die Anträge bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit usw. verbindet, wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag persönlich im Einwohnermeldeamt zu stellen.

Notwendige Unterlagen:
Der Antrag auf eine Auskunftssperre wegen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die persönliche Freiheit o. ä. ist, wenn möglich, durch entsprechende Nachweise (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) zu unterstützen.

 

Rechtliche Grundlagen
Hessisches Meldegesetz

Zuständig



Bürgerbüro

Telefon:(05601) 9325-120
E-Mail:buergerbuero@gemeinde-schauenburg.de

weitere Informationen zu Bürgerbüro

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