Dienstleistungen
Beglaubigungen
Allgemeine Information:
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn
- das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Beglaubigungen von Unterschriften:
Bei der Beglaubigung von Unterschriften muss das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden.
Standesamtliche Urkunden dürfen nur von dem zuständigen Standesamt (das Standesamt, das die zu beglaubigende Urkunde ausgestellt hat) beglaubigt werden.
Standesamtliche Urkunden dürfen nur von dem zuständigen Standesamt (das Standesamt, das die zu beglaubigende Urkunde ausgestellt hat) beglaubigt werden.
Notwendige Unterlagen:
Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen sowie Negativen
- die Urschrift
Bei Beglaubigungen von Unterschriften:
- das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück
- der Personalausweis
Gebühren:
| Beglaubigungen von Unterschriften: | 6,00 € |
| Beglaubigungen für Rentenzwecke: | kostenlos |
| Beglaubigungen von Kopien je Seite: | 3,00 € (für Bewerbungszwecke kostenlos) |
| Kopie je Seite: | 0,50 € |
Rechtliche Grundlage
§§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz
Zuständig
Bürgerbüro
Telefon:(05601) 9325-120E-Mail:buergerbuero@gemeinde-schauenburg.de
weitere Informationen zu Bürgerbüro
< zurück zu den Dienstleistungen
