Dienstleistungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 8 b Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
- Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeinvorstandes und der sonstigen Gemeindebediensteten
- die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Gemeinde)
- die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Gemeinde
- Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
Notwendige Unterlagen:
Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
Zuständig
Otmar Bollerhey
Telefon:(05601) 9325-111E-Mail:otmar.bollerhey@gemeinde-schauenburg.de
weitere Informationen zu Otmar Bollerhey
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