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Wohnsitz Anmeldung

Details

Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Es wird zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnsitz unterschieden.

Bei mehreren Wohnungen ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen (Lebensmittelpunkt). Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber (Eltern) meldepflichtig.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.

Wird eine Gemeinschaftsunterkunft, z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst, bezogen muss man sich für diese nicht anmelden, solange man für eine andere Wohnung in Deutschland gemeldet ist.
Sechsmonatsfrist, z. B. bei Besuchern, wenn die Person in einer anderen Wohnung innerhalb von Deutschland gemeldet ist.

Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.

Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind und eine Wohnungsgeberbescheinigung

Begriffe im Kontext

Einwohnerwesen, ummelden, Anmeldebestätigung, Ummeldung, Meldewesen, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Wohnung, Anmeldebescheinigung, Meldeschein, Ummeldebescheinigung, Ummeldebestätigung, Umzug, Anmeldung, Wohnung anmelden, Hauptwohnung, Nebenwohnung