Schauenburg Kurier
Der Schauenburg Kurier informiert über wichtige Themen in der Gemeinde. Die gedruckte Ausgabe erhalten Sie an vielen Bezugsstellen - siehe unten. (Abonnenten der Tageszeitung wird der Schauenburg Kurier mit zugestellt.)
Den Zugang zur Onlineausgabe bekommen Sie über folgenden Link:
Schauenburg Kurier
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schauenburg ist die Webseite.
Ergänzend werden die Amtlichen Bekanntmachungen auch im Schauenburg Kurier veröffentlicht.

Der Schauenburg Kurier informiert über
- Wichtige Rufnummern
- Bereitschaftsdienste Ärzte und Apotheken
- Aktuelles aus der Gemeinde
- Veranstaltungskalender (in der letzten Ausgabe des Monats)
- Vereine und Verbände
- Aus der Region
- Aus dem Rathaus
- Amtliche Bekanntmachungen (informativ)
- Kindertagesstätten
- Schule/Weiterbildung
- Wir gratulieren
- Kirchliche Nachrichten
- Sportnachrichten
Weitere interessante Informationen
Bezugsstellen für den Kurier
Breitenbach
- Krug´s Landhof, Emserhofer Straße 22
Elgershausen
- Edeka-Neukauf, Grossenritterstraße 8
- Raiffeisenbank, Korbacher Straße 64
- Seniorenwohn- und Pflegezentrum (Haus Elgershausen), Udo-Fischer-Straße 1
- Bäckerei Döhne, Lange Baunastraße 2
Elmshagen
- Dorfgemeinschaftshaus, Falkensteinstraße 10-12
Hoof
- Kaufhaus Lampe, Korbacher Straße 363
- REWE Markt Latta oHG, Pfingstweide 4
- Rathaus, Korbacher Straße 300
Martinhagen
- Edeka Markt, Korbacher Straße 628
Baunatal
- Raiffeisenbank Baunatal, Europaplatz 1
- Stadtmarketing Baunatal, Friedrich-Ebert-Allee 8A
Hinweis für HNA-Leser: Falls Sie Ihren Schauenburg Kurier einmal nicht mit der Tageszeitung bekommen, wenden Sie sich bitte telefonisch an den Vertrieb des Verlages: 0561/ 203-1281 oder 0561/ 203- 1282
Sie haben Fragen?
Der Bereich Öffentlichkeitsarbeit ist für die Darstellung der Gemeinde Schauenburg in den Medien, zum Beispiel im Schauenburg Kurier und auf der Homepage, zuständig. Zu den Aufgaben gehören unter anderem:
- Bekanntmachung und anschließende Berichterstattung gemeindlicher Veranstaltungen; Erstellung von Broschüren;
- Mitbetreuung von kulturellen Veranstaltungen;
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Vereinen und Verbänden.
Dabei gelten folgende rechtliche Grundlagen:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 5
Das Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der Presse -
Hessisches Pressegesetz (HPresseG) in der Fassung vom 12. Dezember 2003